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BeitragVerfasst: 22.01.2009, 10:51 
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Kannst du selber machen. Einfach auf der Schufa Seite eine Eigenauskunft verlangen nach Identifizierung (kostenpflichtig) und wenn du dann Unrichtigkeiten feststellst, an die Schufa wenden um eine Korrektur zu veranlassen. Mehr dazu findest du aber glaube ich auf der Schufa Seite...


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BeitragVerfasst: 22.01.2009, 10:55 
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:thumbs: Thanks so viel...Wäre denn eine rechtliche Intervention gegen den Verursacher der unrichtigen Eintragung sinnvoll (wegen Genugtuung, Hass und alles :D ) ? ich meine, wenn da bewusst Scheiße gelabert wird, kann das doch nicht rechtens sein... :rolleyes:

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BeitragVerfasst: 22.01.2009, 11:07 
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Klar, kannst ja Strafanzeige stellen wegen Verleumdung (§ 187 StGB), aber du kannst Dir vorstellen mit wieviel Energie die Staatsanwaltschaft solche Kleinstdelikte verfolgt, wahrscheinlich wird sie Dich dann auf den Privatklageweg verweisen (§§ 380, 374 StPO), d.h. du kannst dann vor Gericht den Ankläger spielen anstatt der Staatsanwaltschaft wenn vor der zuständigen Vergleichsbehörde eine Sühne nicht zustandekommt. Ansonsten kannst du natürlich zivilrechtlich (siehe meine Anmerkungen zur Einteilung der verschiedenen Rechtsbereiche zu Beginn dieses Threads) auf Widerruf falscher Behauptungen klagen und bei Wiederholungsgefahr vielleicht sogar eine einstweilige Verfügung erwirken. Sind aber alles Sachen an denen Anwälte nicht viel Spaß haben, weil viel Arbeit die mit einem Hungerlohn honoriert wird. Ich mache das auf jeden Fall nicht für Dich :D !


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BeitragVerfasst: 22.01.2009, 11:23 
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Knowbody hat geschrieben:

(...)weil viel Arbeit die mit einem Hungerlohn honoriert wird. Ich mache das auf jeden Fall nicht für Dich :D !


Und wenn Du Dir was feines im Puddah-Store aussuchen dürftest. :D

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BeitragVerfasst: 22.01.2009, 11:29 
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Für wieviel :D ?


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BeitragVerfasst: 22.01.2009, 11:31 
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Knowbody hat geschrieben:
Für wieviel :D ?


Das hängt von P-Maans nächster Rabatt-Aktion ab. :razz:

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BeitragVerfasst: 29.01.2009, 12:33 
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tHoMaS hat geschrieben:
Daraufhin wollte ich ja die besagte Kopie der Abtretungserklärung/Beauftragung von Ventelo an Acoreus ausgehändigt bekommen, welche mir bisher passiv verweigert wird. Sicherlich nicht ohne Grund.


Knowbody hat geschrieben:
Da sprichst du einen entscheidenden Punkt an, an dem man oftmals ansetzen kann sich der Begleichung einer solchen Forderung auf völlig legalem Wege zu entziehen, dazu aber später dann mehr (wahrscheinlich heute abend).


The Show must go on !

So. Nachdem ich nach 3 Wochen Ruhe eigentlich glaubte, die Sache wäre erledigt, flatterte gestern ein weiteres Schreiben putzigen Inhalts aus dem Hause Acoreus Collection Services a.k.a. Abzock fo' Life GmbH rein.
Ich hab' das Schreiben mal hochgeballert. ;)
Besonders dreist empfinde ich den Umstand, dass mir die Arschgesichter in ihrem letzten Schreiben noch mit "Preisnachlass" um die Hälfte der angeblichen Ursprungsforderung "entgegenkommen" wollten und nunmehr aufgrund meiner weiteren Weigerung der Betrag mittlerweile bei fast 30,00 Euro steht. Zur Erinnerung: Angefangen hat alles mit 1,34 Euro angeblich nicht bezahlter Telefonentgelte eines Call by Call Anbieters (Ventelo) aus dem Jahre 2006 (!). :D
Sehr dreist auch die Masche mit der engen Fristsetzung. Das Schreiben stammt vom 21.012009, bekommen habe ich es am 28.01.2009 und für "Zahlung bzw. Rückmeldung" ist der 29.01.2009 (morgen) festgelegt. :stupid: Die Taktik dieses Ganovenhaufens ist klar: Druck ausüben und die Leute garnicht erst groß nachdenken lassen sondern zum zahlen nötigen.

Know-B, Du bist dran...:thankyou:

:D


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BeitragVerfasst: 29.01.2009, 13:04 
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ich frag mich ja warum du sowas überhaupt beantwortest ;) wenn die mich monate damit belagern geh ich auf die Post und schreib auf den Brief "Retour" drauf, und zahl nicht mal was für ein Antwortschreiben (was allerdings in Deutschland soweit ich das weiß nicht geht, da die Deutsche Post Ag auc bei retour Sendungen einen Betrag verrechnet oder?). ich würde es einfach drauf ankommen lassen. mein Anwalt freut sich eh über Arbeit :ugly:

naja, die Nummer haben sie bei ner Bekannten von mir auch durchgezogen, von der ein guter Freund ein Anwalt ist. Der musste nur einen Brief schreiben und Ruhe war... :notsure:

Aber manchmal fragt man sich doch echt ob man in der dritten Welt oder in nem Rechtsstaat lebt :stupid:

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BeitragVerfasst: 29.01.2009, 14:32 
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@tHoMaS: Ich schreibe da heute abend was zu...

edit: eher am Wochenende, wird etwas länger. Aber keine Panik, nicht reagieren ist sicherlich nicht die falsche Option ;) . Oder zum großen Gegenangriff übergehen, ist auch eine Option, dazu dann die Tage mehr... :razz:


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BeitragVerfasst: 30.01.2009, 00:09 
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Doch noch heute abend... :razz:

Eins ist doch schon mal klar: Wer wegen der paar Kröten so hartnäckig außergerichtlich auftritt, hat doch was zu verbergen. Wer berechtigter Forderungsinhaber ist, macht doch nicht so einen Aufstand wenn er sein Geld haben will. Eine Mahnung schickt derjenige und wenn keine Zahlung kommt bzw. ein unfreundliches Gegenschreiben: ab zu Gericht mit einem Mahnbescheid (bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze (regelmäßig 600,- bzw. 750,- €) in den meisten Bundesländern vorher auch erforderlich wenn beide Parteien nicht im gleichen Landgerichtsbezirk wohnen bzw. ihren Sitz haben) oder einer Klage. Aber der Reihe nach, man muss eigentlich drei Fälle unterscheiden...

1. Fall
Ist die Forderung objektiv unberechtigt (z.B. weil bei Kontrolle der Telekom-Abrechnung und der Kontoauszüge der vollständige Rechnungsausgleich festgestellt wurde), ist zumindest bei derartigen Bagatellforderungen jede Antwort per Brief rausgeschmissenes Geld. Allenfalls eine Antwort per Email ist vertretbar (mit dem Inhalt, dass der Rechnungsausgleich nach Prüfung festgestellt wurde und die Forderung unberechtigt ist). Und wer noch richtig eins drauf setzen will und der Gegenseite Ärger einbrocken will schreibt in etwa folgendes:

Zitat:
Sollten sie mir bis zum

.... (angemessene Frist von 2 Wochen setzen) eingehend bei mir

nicht schriftlich bestätigen, dass sie bzw. ihr Auftraggeber keinerlei Forderungen mehr gegen mich aus der angeblichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen im Zeitraum ... (oder den jeweiligen Sachverhalt auf dem der angebliche Anspruch beruht schildern) geltend machen, werde ich negative Feststellungsklage vor dem zuständigen Amts- bzw. Landgericht erheben mit dem Ziel, dass Ihnen bzw. ihrem Auftraggeber keinerlei Forderungen gegen mich zustehen.


Wenn ein Anwalt eingeschaltet ist (und der ordentlich arbeitet) wird regelmäßig die Antwort kommen dass keinerlei Forderungen mehr geltend gemacht werden (selber schon mit dem Kollegen T. erlebt). Inkassobüros sind mit sowas sowieso überfordert und geben solche Sachen regelmäßig an den Auftraggeber zurück und teilen vielleicht noch mit, dass die Sache an den vermeintlichen Anspruchsinhaber zurüchgegeben wurde. Im Regelfall ist dann aber Ruhe. Näheres zur negativen Feststellungklage dann ein anderes Mal, das ist eher was für den fortgeschrittenen und ausgebufften Stänker... (also nix für Dich tHoMaS :D ;) )

2. Fall
Ist die Forderung berechtigt, kann man es gerade bei älteren Forderungen schon mal damit versuchen, sich in die Verjährung "zu retten". Habe die Methode selber bei einem Kumpel schonmal angewandt und Erfolg gehabt. Funktioniert nach der nachfolgend dargestellten Methode aber nur dann, wenn Inkassobüros oder auch Anwälte bei solchen Bagatellforderungen eingeschaltet werden. Regelmäßig erhält man ja ein erstes Aufforderungsschreiben in dem man vom Inkassobüro bzw. Anwalt zur Zahlung der Hauptforderung und einer Gebühr aufgefordert wird. Wegen der automatisierten Vorgangsbearbeitung beim Inkassobüro bzw. Anwalt ist dem Schreiben entweder gar keine oder nur eine kopierte Vollmacht beigefügt. Und da ist der Ansatzpunkt. § 174 BGB schreibt insoweit vor:

Zitat:
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


Da die Zahlungsaufforderung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist und das Inkassobüro bzw. der Anwalt von einem anderen zum Forderungseinzug ermächtigt wurde, kann man diese also zurückweisen, wenn dem Schreiben gar keine Vollmacht beigelegt ist. Das gleiche gilt falls nur eine kopierte Vollmacht beigefügt ist, denn notwendig ist eine Original-Vollmacht. Eine zügige Reaktion innerhalb weniger Tage ist aber angebracht wegen der notwendigen unverzüglichen Zurückweisung. Ich empfehle ein Schreiben z.B. mit folgendem Inhalt:

Zitat:
Ich weise ihre Zahlungsaufforderung wegen des fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung hiermit nach § 174 BGB zurück.


Die Inkassobüros streichen jetzt schon regelmäßig die Segel, aber selbst Anwälte sind zumindest in den Massenverfahren regelmäßig überfordert. Der Hintergrund ist klar. Inkassobüro bzw. Anwalt erhalten einen Generalauftrag zum Forderungseinzug, nicht aber bezogen auf jeden einzelnen Fall. Eine auf den Einzelfall bezogene Vollmacht gibt es daher nicht, sondern nur so eine Art "Generalvollmacht". Die reicht aber nicht aus wenn die mit dem nächsten Schreiben vorgelegt wird, denn aus der Generalvollmacht ist nicht ersichtlich ob auch der Fall des "Schuldners xy" erfasst sein soll. Also macht man folgendes: man weist die Vollmacht wieder unverzüglich zurück, sollte eine solche "Generalvollmacht" in Reaktion auf das erste Schreiben überreicht werden. Das gleiche sollte man machen wenn keine Original-Vollmacht vorgelegt wird. Ganz wichtig ist halt, das jedesmal wieder zu rügen wenn die auf die Rüge hin übersandte Vollmacht nicht ausreichend ist. Mein Kumpel hat das gegenüber einer Kanzlei auf meinen Rat hin über mehrere Monate hinweg mehrmals gemacht und jedesmal haben die Trottel eine nicht ausreichende Vollmacht übersandt. Tja und irgendwann war dann Verjährung eingetreten, denn die wird erst rechtssicher durch die Zustellung des Mahnbescheides bzw. der Klage unterbrochen (bzw. beginnt neu zu laufen). Klarer Fall von Anwaltsfehler, aber gut.... :razz:

3. Fall
Man weiß nicht so genau ob die Forderung besteht oder nicht, weil man keine prüfbaren Unterlagen mehr hat (der wahrscheinlich häufigste Fall). Auch in diesem Fall sollte man es zunächst mal mit der oben dargestellten Methode der Zurückweisung der Zahlungsaufforderung versuchen, klappt auch manchmal, da derartiger Widerstand bei den meisten Inkassobüros als unbekannt und unliebsam eingestuft (sprich: Was ist das??!) wird. Daneben muss man sich folgendes vergegenwärtigen: Die Beweislast dass die Forderung entstanden ist trägt in einem gerichtlichen Verfahren derjenige, der die Auffassung vertritt, Ihm stünde diese Forderung zu (der schuldner muss nur beweisen dass er bezahlt hat wenn er dieser Auffassung ist). Mit anderen Worten: derjenige der meint, er bekomme noch die "wahnsinnige" Summe von 1,45 € für Telefonate von einem anderen, muss beweisen dass diese Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Und da scheitern auch schon viele weil es eben nicht so ganz einfach ist nachzuweisen dass an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit vom Anschluss xy tatsächlich ein Telefonat geführt wurde und die Leistung in Anspruch genommen wurde. Der vermeintliche Anspruchsinhaber wird sich also zweimal überlegen ob er das ganze tatsächlich vor's Gericht bringt mit einem nicht unbeträchtlichen Risiko für Ihn (zumal er erstmal Gerichtskosten vorschießen muss). Hinzu kommt, dass die Inkassokosten auch nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können, sondern nur orientiert an der Gebührentabelle für Anwälte. Dass was er also außergerichtlich regelmäßig fordert, wird er nicht alles ersetzt bekommen. Und bei einer langen Verfahrensdauer wie sie vor den deutschen Gerichten nicht unüblich ist, wird das ganze dann im Verhältnis zum möglichen Erfolg wirtschaftlich unrentabel. Desweiteren weiß er auch nicht, ob der Schuldner im Erfolgsfall zahlungsfähig ist oder vielleicht ein insolventer Hartz IV Empfänger ist. Im schlimmsten Fall hat er also Geld in die Hand genommen und nix erreicht weil er doch nix bekommt. Und wer schmeisst schon gerne gutes Geld schlechtem hinterher? Also hetzt er lieber seine Bluthunde in Person von Inkassobüros bzw. Anwälten den vermeintlichen Schuldnern auf den Hals, um außergerichtlich einen möglichst hohen "Zahlungserfolg" zu erzielen. Tatsächlich wird er aber nicht die Absicht haben, in der Sache ein gerichtliches Verfahren anzustrengen. Und das muss man sich zu nutze machen und einfach nicht zahlen...

So, das reicht erstmal für heute wieder....


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BeitragVerfasst: 07.02.2009, 12:34 
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Vielen dank für Dein erneutes und umfassendes Posting, Know-B. :thumbs:
Ich lag ein paar Tage mit Hühnerseuche am Wanst flach und komme jetzt erst wieder dazu, kurzes Palaver zu machen.

Ich habe ein entsprechendes Antwortschreiben unter Berücksichtigung des von Dir benannten §174 BGB verfasst und zurückgesendet.
Die Frage die sich mir nunmehr stellt ist, ob Acoreus einen Anspruch auf Weiterführung des Inkasso-Vorgangs aufgrund der fehlenden Original-Bevollmächtigung endgültig verwirkt hat. Sollten die wider Erwarten die Vollmacht in richtiger Form nachreichen, würde ich eigentlich weiteren Kontakt zu denen verweigern wollen. Letztendlich agieren müssen die ja, um an ihr Ziel zu kommen. Ich ballere auf jeden Fall deren nächste Reaktion hier rein. Bin echt gespannt, wie weit diese Banditen bereit sind zu gehen... :shit:

Hier beschwört im übrigen sunne Acoreus-Trulla die Seriösität von ihrem Verein.

http://www.hna.de/fritzlarstart/00_20090129165106_Serioese_drohen_nicht.html

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wie man sich so leidenschaftlich mit so bürokratenzeugs beschäftigen kann :D

ich antworte auf solche schreiben generell nicht, die kommen ungelesen in den papierkorb, aktuell vom handy provider...wahrscheinlich kommt irgendwann der gerichtsvollzieher und pfändet mir alles weg :D, aber den stress mit schreiben, gegenschreiben, einspruch blabla tu ich mir nicht an :thumbs:


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BeitragVerfasst: 07.02.2009, 13:12 
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carlito hat geschrieben:
wie man sich so leidenschaftlich mit so bürokratenzeugs beschäftigen kann :D


Das hat mit Leidenschaft nüscht zu tun, C-lo...O.K., bei Acoreus isses mittlerweile eine rein sportliche Herausforderung. :D
Generell ignorieren sollte man solche Sachen aber nicht, es sei denn, man weiß (rechtlich gesehen) genau was man tut. In diesem Affenland isses doch fast schon gesetzmäßig, dass man Leuten wegen solcher Kleinigkeiten jede Menge Geld abnehmen kann, bloß weil die sich in Unkenntnis falsch verhalten haben. Hassu Geld, bistes los. Biste ein armer Deivel, können sie Dir nichts wegnehmen. Kotzt mich voll an. Dabei sollte der so genannte Rechtsstaat eigentlich auch dafür da sein, mich vor solchem Drecksgesindel wie Inkassos und deren Treiben zu schützen.

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BeitragVerfasst: 07.02.2009, 13:21 
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prinzipiell haste ja recht, man sollte mit dem zeugs schon aufpassen...ich vertrau einfach zu sehr auf meinen südländischen charme und das mich n kurzer anruf schon aus jedem schlamassel rausholen wird :zahn:

ich lande warhscheinlich irgendwann im knast deswegen weil irgendwann zieht die nummer nicht mehr, aber bevor es soweit ist wandere ich vorher aus, der plan liegt zugriffsbereit in der schublade :zahn:


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BeitragVerfasst: 17.02.2009, 11:33 
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So. Wie angedroht, möchte ich Euch das weitere Palaver mit Schweinebacken-Acoreus keineswegs vorenthalten.
Am Freitag trudelten als Reaktion auf meine weitere Weigerung der Zahlung, begründet wegen der fehlenden Inkassovollmacht (mein letztes Schreiben mit Bezug auf §174 BGB), zwei weitere Schreiben ein. Zum einen ein nichtssagendes und völlig überflüssiges (siehe Wortlaut unten) und zum anderen eine so genannte Inkossovollmacht, welche als bereits erwähnte Kopie mitgesendet wurde (siehe ebenfalls unten).
Was die Kopie angeht, so ist diese definitiv kein Original und ganz offensichtlich auch so eine wie von Dir (Know-B) erwähnte Sammelvollmacht. Im übrigen beträgt die Forderung nunmehr 31, 48 Euro. Wie diese von Schreiben zu Schreiben nicht nachvollziehbare jeweilige Erhöhung um 5 Euro zustande kommt, würde mich auch mal interessieren.
Es bieten sich meiner Meinung nach zwei Alternativen für ein weiteres Vorgehen. Erstens, ich gehe überhaupt nicht mehr auf deren Schreiben ein und zwinge sie somit, den gerichtlichen Weg zu beschreiten (der vermutlich nicht erwogen würde). Oder zweitens, ich verweise auf die nichtvorhandene Originalkopie und auf die fehlende personenbezogene Bevollmächtigung. Problem dabei ist, dass die das vielleicht auch nochmal nachreichen und das ganze zur neverending story mutiert.

Watt sacht'n unsere wunderbare Rechtsabteilung ? :)

Wortlaut Acoreus-Schreiben

Acoreus hat geschrieben:
Sehr geehrter Herr Kaiser ! (:D )
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir gemäß §10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unter dem Aktenzeichen 3712 E 1-6.6 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Inkassounternehmen registriert sind. Nachvollziehen können Sie die Registrierung auf der Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Justizministerium, unter www.rechtsdienstleistungsregister.de.
Eine Kopie der Vollmacht unseres Auftraggebers haben wir als Anlage beigefügt.
Da an der Rechtmäßigkeit unserer Beauftragung und unseres Handelns ebenso wenig Zweifel bestehen wie an der Berechtigung der Forderung, dürfen wir sie nunmehr letztmalig um vollständigen Ausgleich der offenen Restforderung in Höhe von 31,48 Euro bitten, damit die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt werden kann.

Mit freundlichen Grüssen,
Acoreus Collection Services GmbH


Wortlaut der Inkassovollmacht

Acoreus hat geschrieben:
Inkassovollmacht



Hiermit erteilen wir

Ventelo GmbH
Mathias-Brüggen Str. 55
50829 Köln

Der Firma

Acoreus Collection Services GmbH
Hellersbergstr. 14
41460 Neuss

Inkassovollmacht.

Die Vollmacht umfasst den Einzug unserer fälligen, in Verzug befindlichen Forderungen, die durch die Nutzung von Call by Call bzw. Internet by Call entstanden sind.

aCS ist im Rahmen ihrer Inkassoerlaubnis zu allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen und insbesondere zur Entgegennahme des Geldes berechtigt.

Darüber hinaus wird aCS bevollmächtigt, Handlungen und insoweit erforderliche Erklärungen im Namen von ventelo abzugeben, die im Zusammenhang mit Verfahren im Sinne der Insolvenzverordnung stehen(insbesondere die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle).

Köln, den 13.08.08 (Datum wurde handschriftlich vermerkt)

„Stempel von Ventelo“ und zwei Unterschriften


Kopie der Inkassovollmacht

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