Doch noch heute abend...
Eins ist doch schon mal klar: Wer wegen der paar Kröten so hartnäckig außergerichtlich auftritt, hat doch was zu verbergen. Wer berechtigter Forderungsinhaber ist, macht doch nicht so einen Aufstand wenn er sein Geld haben will. Eine Mahnung schickt derjenige und wenn keine Zahlung kommt bzw. ein unfreundliches Gegenschreiben: ab zu Gericht mit einem Mahnbescheid (bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze (regelmäßig 600,- bzw. 750,- €) in den meisten Bundesländern vorher auch erforderlich wenn beide Parteien nicht im gleichen Landgerichtsbezirk wohnen bzw. ihren Sitz haben) oder einer Klage. Aber der Reihe nach, man muss eigentlich drei Fälle unterscheiden...
1. Fall
Ist die Forderung objektiv unberechtigt (z.B. weil bei Kontrolle der Telekom-Abrechnung und der Kontoauszüge der vollständige Rechnungsausgleich festgestellt wurde), ist zumindest bei derartigen Bagatellforderungen jede Antwort per Brief rausgeschmissenes Geld. Allenfalls eine Antwort per Email ist vertretbar (mit dem Inhalt, dass der Rechnungsausgleich nach Prüfung festgestellt wurde und die Forderung unberechtigt ist). Und wer noch richtig eins drauf setzen will und der Gegenseite Ärger einbrocken will schreibt in etwa folgendes:
Zitat:
Sollten sie mir bis zum
.... (angemessene Frist von 2 Wochen setzen) eingehend bei mir
nicht schriftlich bestätigen, dass sie bzw. ihr Auftraggeber keinerlei Forderungen mehr gegen mich aus der angeblichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen im Zeitraum ... (oder den jeweiligen Sachverhalt auf dem der angebliche Anspruch beruht schildern) geltend machen, werde ich negative Feststellungsklage vor dem zuständigen Amts- bzw. Landgericht erheben mit dem Ziel, dass Ihnen bzw. ihrem Auftraggeber keinerlei Forderungen gegen mich zustehen.
Wenn ein Anwalt eingeschaltet ist (und der ordentlich arbeitet) wird regelmäßig die Antwort kommen dass keinerlei Forderungen mehr geltend gemacht werden (selber schon mit dem Kollegen T. erlebt). Inkassobüros sind mit sowas sowieso überfordert und geben solche Sachen regelmäßig an den Auftraggeber zurück und teilen vielleicht noch mit, dass die Sache an den vermeintlichen Anspruchsinhaber zurüchgegeben wurde. Im Regelfall ist dann aber Ruhe. Näheres zur negativen Feststellungklage dann ein anderes Mal, das ist eher was für den fortgeschrittenen und ausgebufften Stänker... (also nix für Dich tHoMaS
)
2. Fall
Ist die Forderung berechtigt, kann man es gerade bei älteren Forderungen schon mal damit versuchen, sich in die Verjährung "zu retten". Habe die Methode selber bei einem Kumpel schonmal angewandt und Erfolg gehabt. Funktioniert nach der nachfolgend dargestellten Methode aber nur dann, wenn Inkassobüros oder auch Anwälte bei solchen Bagatellforderungen eingeschaltet werden. Regelmäßig erhält man ja ein erstes Aufforderungsschreiben in dem man vom Inkassobüro bzw. Anwalt zur Zahlung der Hauptforderung und einer Gebühr aufgefordert wird. Wegen der automatisierten Vorgangsbearbeitung beim Inkassobüro bzw. Anwalt ist dem Schreiben entweder gar keine oder nur eine kopierte Vollmacht beigefügt. Und da ist der Ansatzpunkt. § 174 BGB schreibt insoweit vor:
Zitat:
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Da die Zahlungsaufforderung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist und das Inkassobüro bzw. der Anwalt von einem anderen zum Forderungseinzug ermächtigt wurde, kann man diese also zurückweisen, wenn dem Schreiben gar keine Vollmacht beigelegt ist. Das gleiche gilt falls nur eine kopierte Vollmacht beigefügt ist, denn notwendig ist eine
Original-Vollmacht. Eine zügige Reaktion innerhalb weniger Tage ist aber angebracht wegen der notwendigen
unverzüglichen Zurückweisung. Ich empfehle ein Schreiben z.B. mit folgendem Inhalt:
Zitat:
Ich weise ihre Zahlungsaufforderung wegen des fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung hiermit nach § 174 BGB zurück.
Die Inkassobüros streichen jetzt schon regelmäßig die Segel, aber selbst Anwälte sind zumindest in den Massenverfahren regelmäßig überfordert. Der Hintergrund ist klar. Inkassobüro bzw. Anwalt erhalten einen Generalauftrag zum Forderungseinzug, nicht aber bezogen auf jeden einzelnen Fall. Eine auf den Einzelfall bezogene Vollmacht gibt es daher nicht, sondern nur so eine Art "Generalvollmacht". Die reicht aber nicht aus wenn die mit dem nächsten Schreiben vorgelegt wird, denn aus der Generalvollmacht ist nicht ersichtlich ob auch der Fall des "Schuldners xy" erfasst sein soll. Also macht man folgendes: man weist die Vollmacht wieder unverzüglich zurück, sollte eine solche "Generalvollmacht" in Reaktion auf das erste Schreiben überreicht werden. Das gleiche sollte man machen wenn keine Original-Vollmacht vorgelegt wird. Ganz wichtig ist halt, das
jedesmal wieder zu rügen wenn die auf die Rüge hin übersandte Vollmacht nicht ausreichend ist. Mein Kumpel hat das gegenüber einer Kanzlei auf meinen Rat hin über mehrere Monate hinweg mehrmals gemacht und jedesmal haben die Trottel eine nicht ausreichende Vollmacht übersandt. Tja und irgendwann war dann Verjährung eingetreten, denn die wird erst rechtssicher durch die Zustellung des Mahnbescheides bzw. der Klage unterbrochen (bzw. beginnt neu zu laufen). Klarer Fall von Anwaltsfehler, aber gut....
3. Fall
Man weiß nicht so genau ob die Forderung besteht oder nicht, weil man keine prüfbaren Unterlagen mehr hat (der wahrscheinlich häufigste Fall). Auch in diesem Fall sollte man es zunächst mal mit der oben dargestellten Methode der Zurückweisung der Zahlungsaufforderung versuchen, klappt auch manchmal, da derartiger Widerstand bei den meisten Inkassobüros als unbekannt und unliebsam eingestuft (sprich: Was ist das??!) wird. Daneben muss man sich folgendes vergegenwärtigen: Die Beweislast dass die Forderung entstanden ist trägt in einem gerichtlichen Verfahren derjenige, der die Auffassung vertritt, Ihm stünde diese Forderung zu (der schuldner muss nur beweisen dass er bezahlt hat wenn er dieser Auffassung ist). Mit anderen Worten: derjenige der meint, er bekomme noch die "wahnsinnige" Summe von 1,45 € für Telefonate von einem anderen, muss beweisen dass diese Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Und da scheitern auch schon viele weil es eben nicht so ganz einfach ist nachzuweisen dass an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit vom Anschluss xy tatsächlich ein Telefonat geführt wurde und die Leistung in Anspruch genommen wurde. Der vermeintliche Anspruchsinhaber wird sich also zweimal überlegen ob er das ganze tatsächlich vor's Gericht bringt mit einem nicht unbeträchtlichen Risiko für Ihn (zumal er erstmal Gerichtskosten vorschießen muss). Hinzu kommt, dass die Inkassokosten auch nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können, sondern nur orientiert an der Gebührentabelle für Anwälte. Dass was er also außergerichtlich regelmäßig fordert, wird er nicht alles ersetzt bekommen. Und bei einer langen Verfahrensdauer wie sie vor den deutschen Gerichten nicht unüblich ist, wird das ganze dann im Verhältnis zum möglichen Erfolg wirtschaftlich unrentabel. Desweiteren weiß er auch nicht, ob der Schuldner im Erfolgsfall zahlungsfähig ist oder vielleicht ein insolventer Hartz IV Empfänger ist. Im schlimmsten Fall hat er also Geld in die Hand genommen und nix erreicht weil er doch nix bekommt. Und wer schmeisst schon gerne gutes Geld schlechtem hinterher? Also hetzt er lieber seine Bluthunde in Person von Inkassobüros bzw. Anwälten den vermeintlichen Schuldnern auf den Hals, um außergerichtlich einen möglichst hohen "Zahlungserfolg" zu erzielen. Tatsächlich wird er aber nicht die Absicht haben, in der Sache ein gerichtliches Verfahren anzustrengen. Und das muss man sich zu nutze machen und einfach nicht zahlen...
So, das reicht erstmal für heute wieder....