Na na, mal nicht so voreilig. Der EuGH erkennt die grundsätzliche Möglichkeit an, ein Glücksspielmonopol einzurichten und staatlich zu kontrollieren. Hierzu wortwörtlich der EuGH:
Zitat:
Was insbesondere die Errichtung staatlicher Monopole betrifft, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass ein nationales System, das eine begrenzte Erlaubnis von Geldspielen im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten vorsieht, was insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, zur Verwirklichung der oben genanten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann.
Der EuGH betont sogar, dass diese Methode zweckmäßiger sein kann als die Freigabe des Glücksspielsektors für private Unternehmen:
Zitat:
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist anzuerkennen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen des ihnen insoweit zukommenden Wertungsspielraums Grund zu der Annahme haben können, dass es ihnen die Gewährung exklusiver Rechte an eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die hinsichtlich ihrer Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das legitime Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksamer zu verfolgen, als es bei einem Erlaubnissystem der Fall wäre, nach dem Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde.
Die Frage ist immer die der konkreten Umsetzung. Hierzu der EuGH:
Zitat:
Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.
Und dieses Verhältnis ist in Deutschland eben nicht ausreichend umgesetzt:
Zitat:
Stellt ein nationales Gericht sowohl fest,
– dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines solchen Monopols für andere, ebenfalls von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren, als auch,
– dass andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen, als auch,
– dass in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben oder dulden, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren,
so kann es berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.
Alleine deswegen steht die derzeitige Regelung nicht im Einklang mit EU-Vorgaben. Dies schließt aber nicht aus, dass der Staat nachbessert und Vorgaben im Hinblick auf ein staatliches Glücksspielmonopol macht, die den Anforderungen des EuGH genügen. Also abwarten, da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, zumal sich der Staat des Monopols nur ungerne entledigen wird, da das ganze natürlich die Aufgabe einer erheblichen Einnahmequelle bedeuten würde. Klar ist aber jedenfalls, dass eine Aufrechterhaltung des Monopols - wenn es denn beabsichtigt ist - politisch sehr brisant sein dürfte. Und bei der derzeitigen politischen Stimmung bezweifle ich dass die Bundesregierung in diese Richtung einen Vorstoß machen wird ohne die Rückendeckung der anderen Parteien...
P.S.: Wer mal eins der Urteile (waren mehrere Paralleverfahren in denen jetzt ähnliche Urteile ergangen sind) zu diesem Thema lesen will, hier ein Link:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/f ... f=&ddatefs =1&mdatefs=9&ydatefs=2010&ddatefe=8&mdatefe=9&ydatefe=2010&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher
Nur zur Warnung: EuGH-Urteile sind auch für Juristen oftmals schwere Lesekost...