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BeitragVerfasst: 09.10.2009, 17:03 
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ich poste es hier zur sicherheit auch nochmal, damit keinem was passiert (obwohl ich net davon ausgeh das hier jemand betroffen sein könnte)

Folgendes ging heute bei uns auf der Fakultät herum:

Sir_Cire hat geschrieben:
Die Kanzlei Winterstein unternimmt im Auftrag von Ed Hardy nun einen neuerlichen Anlauf, und mahnt ERNEUT unschuldige Ebay Verkäufer der Marke ab. Gefordert wird rund 1300 Euro Schadenersatz, wg. behaupteter Urheberrechtsverletzung. Um abgemahnt zu werden, genügt es einen Ed Hardy Artikel bei Ebay anzubieten. Ein Verkauf ist nicht notwendig, da sich die Kanzlei die Adressen direkt über Ebay holt.

Die geforderte Unterlassungserklärung würd ich unter keinen Umständen in vorliegender Form unterschreiben, am Besten sofort ab zum Anwalt damit, damit dieser ein Antwortschreiben und eine angepasste Unterlassungserklärung aufsetzen kann.

Hier soll wohl auf kriminelle Weise das Rechtssystem missbraucht werden, um Geld zu erpressen.


Hier gibts Näheres dazu:

http://www.123recht.net/Abmahnung-durch ... 32488.html

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BeitragVerfasst: 20.01.2010, 10:21 
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Zitat:
Erneut konnten sich zwei Kläger, die keine GEZ-Gebühr für ihre PCs zahlen wollen, vor Gericht durchsetzen. Das Verwaltungsgericht Gießen befreite einen Optiker und einen Sportverein von der Gebührenpflicht.

In dem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk (HR) wurde im Urteil klargestellt, dass die Geräte wirklich für die Nutzung öffentlich-rechtlicher Angebote bereitgehalten werden müssen, damit Abgaben erhoben werden können. Dies konnte aber nicht nachgewiesen werden.
Nach Ansicht des Gerichts sei zwar grundsätzlich der Empfang von entsprechenden Inhalten möglich, dieser spiele beim PC - anders als bei Radios und Fernsehern - eine untergeordnete Rolle. Daher müsse bei der Gebührenerhebung durchaus differenziert werden.

Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass die Rechner bei ihnen lediglich zur Verwaltung von Mitgliedern beziehungsweise Beschäftigten, zur Pflege der Webseite und der Bearbeitung von E-Mails genutzt werden. Der Optiker hatte sogar einen Filter installiert, der Nutzern nur den Zugriff auf geschäftsbezogene Webseiten ermöglicht.


Zitat:
Bloßer PC-Besitz reicht nicht aus, um wegen Rundfunkgebühren belangt zu werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen (VG Gießen) am Montag. Zwar falle ein internetfähiger PC generell unter den Begriff des Rundfunkempfangsgerätes, eine Gebührenpflicht bestehe jedoch nur, wenn der PC nachgewiesener Weise für den Rundfunkempfang bereitgehalten wird. Da der Rundfunkempfang bei Computern nur eine untergeordnete Rolle spiele, könne nicht wie bei herkömmlichen Geräten aus dem reinen Besitz auf das Bereithalten zum Empfang geschlossen werden, so die Gerichtsentscheidung. Stattdessen müsse die Rundfunkanstalt das tatsächliche Bereithalten zu diesem Zweck im Einzelfall explizit nachweisen.

Der Hessische Rundfunk (HR) wollte mit Gebührenbescheiden die Kläger zur Zahlung von GEZ-Gebühren für die Bereithaltung eines "neuartigen Rundfunkgerätes", also eines internetfähigen PCs, heranziehen. Das VG Gießen hob diese Bescheide nun auf. Die Kläger hatten Einwände gegen die Gebührenbescheide erhoben, da die betreffenden Geräte lediglich für Mitgliederverwaltung, zur Gestaltung der Internetpräsenz sowie für den Mailverkehr genutzt würden. Außerdem sei technisch nur der Zugriff auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich. Das VG Gießen hat den Klagen stattgegeben.

Die Entscheidung betrifft generell alle Fälle, in denen der internetfähige PC nicht als Zweitgerät neben einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird, für das bereits GEZ-Gebühren entrichtet werden. Das Verfahren ist jedoch noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Tobias Häuser, Pressesprecher des HR, bestätigte gegenüber HORIZONT.NET, dass die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Kassel durch die Rundfunkanstalt bereits beantragt und vom VG Gießen zugelassen wurde.


AZ:9 K 305/09.GI und AZ: 9 K 3977/09. GI


Es wird Zeit, diesem blutsaugenden und wegelagernden Dreckspack das Handwerk zu legen oder wenigstens in ihrem verbrecherischen Treiben einzuschränken! :phear:

Against the GEZ-Fakkers!!!! :uglybuschmann:

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BeitragVerfasst: 20.01.2010, 12:00 
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tHoMaS hat geschrieben:
Against the GEZ-Fakkers!!!! :uglybuschmann:


http://www.youtube.com/watch?v=amkkr3-_yOY

:love:

Zitat:
"wenn du 'ne karre klaust...don't forget: autoradio anmelden!"

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[center]Bild
Zitat:
Wie auf den meisten Songs fällt es Dougie auch hier schwer seine Aussagen in stilvolle Worte zu kleiden, auffällig inflationär tauchen die Worte "Niggaz" und "Bitches" auf. Wer damit Schwierigkeiten hat, der wird wahrscheinlich überhaupt keinen Zugang zu diesem Longplayer finden.
[/center]


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BeitragVerfasst: 27.02.2010, 16:36 
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Im November wurde ich beim Schwarzfahren erwischt. Also eigentlich war das nicht mit Absicht, ich hab nur gerade so die Bahn bekommen und bin dann im Zug zum Schaffner und wollte da zahlen. Der meinte das geht nicht mehr und hat mir ne 40€ Strafe aufgebrummt. Bitchmove. :D
Zwei Wochen später hab ich die Strafe widerwillig bezahlt.

Jetzt ist Post von nem Anwalt gekommen der mir vorwirft, ich hätte nicht bezahlt. Die DB will jetzt 111€ von mir. Ich war zu der Zeit in der ich die Rechnung bezahlt habe bei meinen Eltern und die meinen, sie hätten die Quittung noch.
Ich bin mir da allerdings nicht so ganz sicher.

In einer Sache bin ich mir aber sicher: Die DB bekommt nicht einen einzigen Cent mehr von mir.
Also wenn ich die Quittung tatsächlich noch haben sollte, schreib ich denen einfach dass ich bereits gezahlt habe mit einer Kopie von der Rechnung?

Und sollte ich die scheiß Quittung nicht mehr haben, was passiert, wenn ich nicht zahle? Ohne Spaß, ich werd eher in den Knast wandern als dass der Hurenverein auch nur eine müde Mark von mir bekommt. :ugly:

So ein Dreckshaufen. Ich dreh hier grad am Rad.
Leider bin ich immer noch nicht wieder in Deutschland und kann von hier aus relativ wenig tun. :mad:

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Erst die Schusswaffe hat die Menschen gleich gemacht. Jetzt kann sich auch der Schwächste gegen Ungerechtigkeit und Unterdrückung wehren.

Alvaro Carrera


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BeitragVerfasst: 27.02.2010, 16:44 
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Formuliere in einem Erwiderungsschreiben, dass die Zahlung fristgerecht erfolgt ist und weitere Ansprüche nicht bestehen. Und wenn Du tatsächlich gezahlt hast, wird ja wohl irgendwo der Zahlungseingang vermerkt sein. Lässt sich das nicht (unabhängig von der Quittung) auch bei Deinem Kreditinstitut feststellen ?

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tHoMaS hat geschrieben:
Formuliere in einem Erwiderungsschreiben, dass die Zahlung fristgerecht erfolgt ist und weitere Ansprüche nicht bestehen. Und wenn Du tatsächlich gezahlt hast, wird ja wohl irgendwo der Zahlungseingang vermerkt sein. Lässt sich das nicht (unabhängig von der Quittung) auch bei Deinem Kreditinstitut feststellen ?


Leider hab ich bar bezahlt. Daher gibt es darüber keinen Vermerk..... aber jetzt die gute Nachricht:
Hab grad mit meinem alten Herren telefoniert, der hat die Quittung tatsächlich noch. Juhuuu! Damit wäre die Sache also geklärt. Fragt sich nur wie ich so viel Hass wie möglich in einen Antwortbrief stecken kann. :D

Wenn ich denen jetzt eigentlich einen Brief zurückschreibe, kann ich dann das Porto von denen zurückverlangen? Wenn die ihre Buchhaltung im Griff hätten müssten sie schließlich nicht andauernd Leute mahnen, die längst bezahlt haben. Ich weiß, das klingt sehr kleinlich aber ich sehe das als Kriegserklärung.:ugly:

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Angkor1 hat geschrieben:
tHoMaS hat geschrieben:
Formuliere in einem Erwiderungsschreiben, dass die Zahlung fristgerecht erfolgt ist und weitere Ansprüche nicht bestehen. Und wenn Du tatsächlich gezahlt hast, wird ja wohl irgendwo der Zahlungseingang vermerkt sein. Lässt sich das nicht (unabhängig von der Quittung) auch bei Deinem Kreditinstitut feststellen ?


Leider hab ich bar bezahlt. Daher gibt es darüber keinen Vermerk..... aber jetzt die gute Nachricht:
Hab grad mit meinem alten Herren telefoniert, der hat die Quittung tatsächlich noch. Juhuuu! Damit wäre die Sache also geklärt. Fragt sich nur wie ich so viel Hass wie möglich in einen Antwortbrief stecken kann. :D

Wenn ich denen jetzt eigentlich einen Brief zurückschreibe, kann ich dann das Porto von denen zurückverlangen? Wenn die ihre Buchhaltung im Griff hätten müssten sie schließlich nicht andauernd Leute mahnen, die längst bezahlt haben. Ich weiß, das klingt sehr kleinlich aber ich sehe das als Kriegserklärung.:ugly:


ich würd denen ne email schreiben. steht ja bestimmt ne adresse auf dem brief irgendwo...
kannste dir das porto sparen!


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BeitragVerfasst: 27.02.2010, 17:12 
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heldimzelt hat geschrieben:
Angkor1 hat geschrieben:
tHoMaS hat geschrieben:
Formuliere in einem Erwiderungsschreiben, dass die Zahlung fristgerecht erfolgt ist und weitere Ansprüche nicht bestehen. Und wenn Du tatsächlich gezahlt hast, wird ja wohl irgendwo der Zahlungseingang vermerkt sein. Lässt sich das nicht (unabhängig von der Quittung) auch bei Deinem Kreditinstitut feststellen ?


Leider hab ich bar bezahlt. Daher gibt es darüber keinen Vermerk..... aber jetzt die gute Nachricht:
Hab grad mit meinem alten Herren telefoniert, der hat die Quittung tatsächlich noch. Juhuuu! Damit wäre die Sache also geklärt. Fragt sich nur wie ich so viel Hass wie möglich in einen Antwortbrief stecken kann. :D

Wenn ich denen jetzt eigentlich einen Brief zurückschreibe, kann ich dann das Porto von denen zurückverlangen? Wenn die ihre Buchhaltung im Griff hätten müssten sie schließlich nicht andauernd Leute mahnen, die längst bezahlt haben. Ich weiß, das klingt sehr kleinlich aber ich sehe das als Kriegserklärung.:ugly:


ich würd denen ne email schreiben. steht ja bestimmt ne adresse auf dem brief irgendwo...
kannste dir das porto sparen!

Stimmt schon. Besser würde es mir allerdings gefallen, wenn DIE noch die paar Cent zahlen müssten. :D

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Alvaro Carrera


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BeitragVerfasst: 16.05.2010, 19:59 
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o2-Hater4Life hat geschrieben:


Sehr geehrte Damen und Herren,



Ich kündige fristlos den o. g. Vertragsgegenstand.

Begründung:

Seit nunmehr mehreren Wochen ist ein gewohnt komfortables surfen über den o2-Mobile Stick nicht mehr möglich. Das Netz ist offensichtlich total überlastet. HSDPA ist nicht mehr verfügbar und wird besonders zu Stoßzeiten (spät nachmittags bis abends) permanent auf UMTS-Geschwindigkeit begrenzt. Die Seitenladezeiten sind utopisch hoch und im Sinne einer flüssigen und angemessenen Nutzung nicht erreichbar. Beschwerden bei der Kundenhotline haben zwar zu einer Reduzierung der monatlichen Gebühren für zwei Monate geführt, sind aber vor dem Hintergrund des weiterhin akuten Mangels an Surfkomfort definitiv nicht mehr hinnehmbar.
Es ist aus meiner Sicht absolut nicht akzeptabel, selbst eine reduzierte Gebühr oder den weiteren Vertragsgegenstand aufrecht zu erhalten, wenn über einen längeren Zeitraum die laut Ihren AGB’s verpflichtende Leistung nicht oder nur unzureichend realisiert wird und davon auszugehen ist, dass der Mangel nicht beseitigt wird. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich als längerer o2-Kunde sehr wohl andere Erfahrungen gesammelt habe und mit der HSDPA-Leistung noch bis vor wenigen Wochen absolut zufrieden war.


Ich weise ebenfalls daraufhin, dass ich im Falle der vollumfänglichen Verfügbarkeit der gewohnten Bandbreite zu allen Tageszeiten (besonders der Abendstunden) meinen Vertrag erfüllen würde.

Ich bitte um Eingangsbestätigung.


Mit freundl. Grüßen,



Eric Kaiser


@Know-B

Kann ich das so abschicken und hat das Aussicht auf Erfolg ? Regulärer Vertrag endet jetzt im Juli und wurde von mir bereits gekündigt. Ich sehe allerdings nicht ein, dass ich denen die Kohle für unzureichend erbrachte Leistungen in Rachen schmeiße, zumal nicht erkennbar ist, dass sich der zustand bessert. :mad:

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Zuletzt geändert von tHoMaS am 19.05.2010, 05:41, insgesamt 2-mal geändert.

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ich bin ja kein Anwalt, aber meines bescheidenen Wissens nach muss du dem Betreiber die Möglichkeit geben einen möglichen Fehler zu beheben bzw. zu begründen bevor es zu ner Vertragskündigung kommen kann.
:notsure:


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BeitragVerfasst: 17.05.2010, 04:54 
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carlito hat geschrieben:
(...)muss du dem Betreiber die Möglichkeit geben einen möglichen Fehler zu beheben bzw. zu begründen bevor es zu ner Vertragskündigung kommen kann.


Hab ich doch. Mehrere Beschwerden und die Tatsache, dass sich nichts geändert hat, sollten doch wohl ausreichend sein. :rolleyes:

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BeitragVerfasst: 08.09.2010, 12:31 
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Das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland wurde per höchstricherlicher EU-Entscheidung für rechtswidrig erklärt. :evilgrin:

Da könnte mir echt einer abgehen...und Werder darf nun wieder offiziell BWIN's Logo auf Trikots zu Markte tragen.

Tschüss Oddset... :adios:

http://www.stern.de/panorama/eugh-kippt-gluecksspielmonopol-deutschlands-zocker-duerfen-jubeln-1601511.html

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BeitragVerfasst: 08.09.2010, 12:57 
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Na na, mal nicht so voreilig. Der EuGH erkennt die grundsätzliche Möglichkeit an, ein Glücksspielmonopol einzurichten und staatlich zu kontrollieren. Hierzu wortwörtlich der EuGH:

Zitat:
Was insbesondere die Errichtung staatlicher Monopole betrifft, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass ein nationales System, das eine begrenzte Erlaubnis von Geldspielen im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten vorsieht, was insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, zur Verwirklichung der oben genanten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann.


Der EuGH betont sogar, dass diese Methode zweckmäßiger sein kann als die Freigabe des Glücksspielsektors für private Unternehmen:

Zitat:
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist anzuerkennen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen des ihnen insoweit zukommenden Wertungsspielraums Grund zu der Annahme haben können, dass es ihnen die Gewährung exklusiver Rechte an eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die hinsichtlich ihrer Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das legitime Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksamer zu verfolgen, als es bei einem Erlaubnissystem der Fall wäre, nach dem Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde.


Die Frage ist immer die der konkreten Umsetzung. Hierzu der EuGH:

Zitat:
Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.


Und dieses Verhältnis ist in Deutschland eben nicht ausreichend umgesetzt:

Zitat:
Stellt ein nationales Gericht sowohl fest,

– dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines solchen Monopols für andere, ebenfalls von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren, als auch,

– dass andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen, als auch,

– dass in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben oder dulden, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren,

so kann es berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.


Alleine deswegen steht die derzeitige Regelung nicht im Einklang mit EU-Vorgaben. Dies schließt aber nicht aus, dass der Staat nachbessert und Vorgaben im Hinblick auf ein staatliches Glücksspielmonopol macht, die den Anforderungen des EuGH genügen. Also abwarten, da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, zumal sich der Staat des Monopols nur ungerne entledigen wird, da das ganze natürlich die Aufgabe einer erheblichen Einnahmequelle bedeuten würde. Klar ist aber jedenfalls, dass eine Aufrechterhaltung des Monopols - wenn es denn beabsichtigt ist - politisch sehr brisant sein dürfte. Und bei der derzeitigen politischen Stimmung bezweifle ich dass die Bundesregierung in diese Richtung einen Vorstoß machen wird ohne die Rückendeckung der anderen Parteien...

P.S.: Wer mal eins der Urteile (waren mehrere Paralleverfahren in denen jetzt ähnliche Urteile ergangen sind) zu diesem Thema lesen will, hier ein Link:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/f ... f=&ddatefs =1&mdatefs=9&ydatefs=2010&ddatefe=8&mdatefe=9&ydatefe=2010&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher

Nur zur Warnung: EuGH-Urteile sind auch für Juristen oftmals schwere Lesekost... :razz:


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BeitragVerfasst: 08.09.2010, 13:14 
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Fakt ist aber doch, dass das Urteil im Einklang mit der derzeitigen Nichterfüllung einer der wichtigsten Auflagen für die deutschen, staatlichen Wettanbieter steht, wonach diese beweisen müssten, dass sie erfolgreich gegen Spielsucht vorgehen und aktiv Suchtprävention betreiben. Wie sollte Oddset und Konsorten denn jemals verhindern können, dass (auch in Einzelfällen ?) keine Suchtabhängigkeiten aufgrund ihrer Spiele-und Wettregimes geschehen oder weniger vorkommen solllten, als im Rahmen von Wettangeboten privater Anbieter. Bezogen auf die privaten WA wäre sowas genauso wenig realisierbar. Kompletter Schwachsinn. Der Staat will sich einzig und allein den Löwenanteil an den immensen Wett-Einnahmen sichern und sich per Gesetz Konkurrenten vom Hals halten. Das empfinde ich persönlich als nahezu diktatorisch und schlichtweg lächerlich.
Ich hasse diese Bevormundung.

Ich hoffe auch, es bleibt bei dem Luxenburger Urteil. Aber eigentlich isses mir egal, weil ich eh' per bwin.com online wette und die für deutsche Justizia in Österreich oder in der Schweiz nicht greifbar sind. ;)

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BeitragVerfasst: 09.10.2010, 17:51 
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@Know-B...

Ich hätte gerne mal ein Problem.

Ich bin Kunde bei einem lokalen Kabelanbieter, der aber auch deutschlandweit anbietet. Ich werde demnächst umziehen und gänzlich in eine andere Stadt wechseln. Meine Recherchen haben ergeben, dass an meinem neuen Wohnort dieser Kabelanbieter technisch keine Angebote macht und ich quasi deren Programme nicht empfangen kann. Bindet mich das dennoch an die 24-monatige Mindestvertragslaufzeit, obwohl ich die Leistung nicht empfangen kann oder habe ich eine Art Sonderkündigungsrecht ?

Sach' watt, Matlock. :druffi:

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