tHoMaS hat geschrieben:
Realmatic hat geschrieben:
oder gibts da auch wieder nen paragraphen der besagt dass ich ihn bewusstlos schlagen aber nicht die beine brechen darf

Naja. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel muss schon gewahrt sein. Wenn Dir unmittelbar Gefahr an Leben und Gesundheit droht, kannste sicherlich angemessen reagieren. Ansonsten droht Dir bloß selber Ärger. Das ist doch hier so in diesem Affenland.

Es gibt nach § 127 StPO ein "Vorläufiges Festnahmerecht" für Jedermann. Ich zitiere mal wortwörtlich aus dem Paragraphen:
Zitat:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Problematisch ist der Umfang des Festnahmerechts. Wie der Wortlaut schon nahe legt, handelt es sich lediglich um ein
Festnahmerecht, nicht aber um die Lizenz den flüchtigen Straftäter einmal zu zeigen wer die Hosen anhat (das ist halt immer noch Aufgabe der Polizei). Zu dem Thema gibt es aber einige nicht immer ganz widerspruchsfreie Gerichtsentscheidungen. Nach dem BGH (Bundesgerichtshof) ist es z.B. erlaubt "den flüchtenden Dieb von hinten anzuspringen, zu Fall zu bringen und am Boden zu "fixieren", nicht aber Ihn lebensgefährlich zu würgen" (BGH NJW 2000, 1348 als Quellennachweis). Sprich: erlaubt sind die mit dem Festhalten verbundene Freiheitsberaubung und die mit einem festen Zupacken verbundene körperliche Mißhandlung, mehr aber grundsätzlich nicht. Auch der Schußwaffengebrauch ist wohl nur bei der Abgabe von Warnschüßen vertretbar, den gezielten Schuß in die Beine hat der BGH erst in einem Fall (allerdings einer absoluten Ausnahmekonstellation) als noch vom Festnahmerecht gedeckt angesehen (BGH MDR 1979, 985 als Quellennachweis). Damit dürfte deine Frage wohl beantwortet sein Realmatic, ich würde mich zurückhalten auch wenn das wider deine Natur ist...
